Tauglichkeit fvon Piloten ab 60. LJ und nach refraktiven Eingriffen (Cataract-OP, Lasik, relexsmile, ICL etc.)


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Prüfung des Kontrastsehens bei Piloten älter 60 Jahre

Für über 60-jährige Piloten Kl. 1 oder 2 gibt es ab 2025 eine Änderung beim Sehtest. Gemäß AMC1 MED.B.070 (c) (4) und AMC2 MED.B.070 (b) (4) ist bei Klasse 1 + 2 Probanden ab 60 bei jeder flugmedizinischen Untersuchung im Rahmen der augenärztlichen Routineuntersuchung das Kontrastsehen zu überprüfen. Dies wird meist mit den MARS Tafeln geprüft. Erst wenn dieser Test auffällig ist, soll das mesopische Kontrastsehen binokular durch einen Augenarzt untersucht werden. Soweit die europäische Norm der EASA.


Das LBA beruft sich nun auf die Empfehlung der DOG (Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft) und des BVA (Berufsverband der Augenärzte Deutschlands) bzgl. Kontrastsehen bei Piloten ab 60. LJ vom 17.10.2025. Hier ist der Originaltext der DOG:

Nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Part MED wird in den AMC and GM Part-MED Issue 2 Amendment 1 gefordert:
AMC1 MED.B.070 (c) (4) für Klasse 1 Piloten, AMC2 MED.B.070 (b) (4) für Klasse 2 Piloten:
Routine eye examination A routine eye examination may be performed by an AME Contrast sensitivity assessment test for applicants above the age of 60.
Diese Routineuntersuchung erfolgt zumeist durch Nichtaugenärzte unter photopischen Bedingungen.
Diese kann als Screeningtest binokular durch Tafel Tests, z.B. MARS-Tafel oder Pelli- Robson-Tafel erfolgen.
Bei auffälligen Ergebnissen sollte das mesopische Kontrastsehen binokular durch einen Augenarzt untersucht werden.
Als Grenzkontraste werden empfohlen: Klasse 1 1:2,7 = 0,20 logKE Klasse 2 1:23 = 0,02 logKE.
Quelle:
https://dog.org/fuer-aerzte/leitlinien-stellungnahmen-empfehlungen/fahrerlaubnis-strassenverkehr/stellungnahmen-fahrerlaubnis/pruefung-des-kontrastsehens-bei-piloten

Daraus folgert das LBA ab 10-2025 noch strengere Regeln: Für Piloten ab 60+ Kl. 1 und Kl. 2 gilt bzgl. Anforderung an das Kontrastsehen, dass es ohne und mit Blendung 1: 2,7 ergeben muss.
Daher müssen ab 10-2025 alle Piloten ab dem 60. Lebensjahr eine Bescheinigung des ungestörten „mesopischen Sehens“ vorlegen. Das ist der Nachweis, dass das Kontrastsehen in der Dämmerung noch ausreichend ausgeprägt ist. Eine formlose Bescheinigung des Augenarztes (Bescheinigung der Grenzkontraste mit und ohne Blendung) ist ausreichend.

Bezüglich der Sehanforderungen nach einem refraktiv-chirurgischen Eingriff an den Augen gelten die Vorschriften des LBA (Luftfahrt-Bundesamt) JAR-FCL 3 vom 13.02.2025

Eine Tauglichkeitsprüfung kann ca. 3 Monate nach einem refraktiv-chirurgischen Eingriff erfolgen. Insbesondere wird auf das Ergebnis des Kontrastsehens Wert gelegt.

Piloten Klasse 1 (Berufspiloten)

Pilotenanwärter und Piloten mit Fluglizenz der Klasse 1, die sich einem refraktivchirurgischen Eingriff unterziehen wollen, müssen anschließend folgende Bedingungen erfüllen:

• Fernvisus: 0,7 einseitig, 1,0 beidseitig (mit oder ohne Korrektur),  Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
• Refraktionsfehler (bei Erstuntersuchung, also vor dem Lasereingriff): +5 bis -6 dpt darf nicht nicht überschritten werden
• Astigmatismus (bei Erstuntersuchung): max. 2 dpt

• Sehhilfen: Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille oder Kontaktlinsen eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut vertragen und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Werden Kontaktlinsen getragen, dürfen diese nur monofokal sein und lediglich eine Korrektur des Fernvisus aufweisen.

Das Kontrastsehen darf nicht beeinträchtigt sein.



Für Piloten der Klasse 1 auf der Seite AMC 1

Für Piloten der Klasse 2 : s. Seite AMC 2